2. Teil
Beobachtung und Messung an Oberflächengewässern Begriffsbestimmungen
§ 7.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- 1. Oberflächengewässer (oberirdisches Gewässer): Gewässer, die eine freie Oberfläche ausbilden und unter Atmosphärendruck stehen. Sie werden in fließende und stehende Oberflächengewässer eingeteilt.
- 2. Messstellen an Oberflächengewässern (Pegel): Ortsfeste gewässerkundliche Einrichtungen (§ 57 WRG 1959) zur regelmäßigen bzw. kontinuierlichen Erfassung von Wasserständen. An diesen Messstellen können auch Einrichtungen zur Ermittlung weiterer hydrologischer Größen (Wassertemperatur, Durchfluss, Feststoffe) angeordnet werden. An Messstellen mit Durchflussermittlung kann zusätzlich eine Messseilbahn erforderlich sein.
- 3. Wasserstand: Der lotrechte Abstand eines Punktes des Wasserspiegels über einem jeweils festgelegten Bezugshorizont, zB dem Pegelnullpunkt. Die Höhe des Bezugspunktes ist auf das staatliche Höhennetz zu beziehen.
- 4. Feststoffe: Die Gesamtheit der vom Wasser mitgeführten ungelösten Stoffe, wie das Geschiebe, die Schwebstoffe und Schwimmstoffe, ausschließlich Eis. Geschiebe sind jene Gesteinsteile, die vom fließenden Wasser auf oder nahe der Gewässersohle gleitend, rollend oder springend fortbewegt werden. Schwebstoffe sind die im Wasser in mehr oder weniger gleichmäßiger Verteilung durch Turbulenz in Schwebe gehaltenen festen Stoffe und Schwimmstoffe sind jene festen Stoffe, die auf der Wasseroberfläche und im Wasser schwimmen, ausgenommen Eis.
- 5. Feststoffmessstelle: In der Regel eine ortsfeste Messeinrichtung an einem Fließgewässer zur kontinuierlichen Erfassung von Schwebstoff und/oder Geschiebe. Sie kann eine Schwebstoffmessstelle und/oder eine Geschiebemessstelle sein. An einer Feststoffmessstelle sind weiters die Parameter Wasserstand und Durchfluss zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20005166
Dokumentnummer
NOR40085489
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