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§ 7 WFöG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2024

Richtlinien

§ 7.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen

  1. 1. zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
  2. 2. zum Verfahren,
  3. 3. zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
  4. 4. zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
  5. 5. gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3
  1. zu enthalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40263003

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