§ 7
(1) Im Anschluß an eine geheime Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Gültigkeit der Stimmzettel und die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- 1. ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
- 2. der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte,
- 3. der Name keines Kandidaten oder
- 4. die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden.
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