Dienstprüfungskommission und Prüfungssenate
§ 7.
(1) Die/Der Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind von der Präsidentin/vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Ausbildungsgruppen (§ 4 Abs. 2) auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen (§ 29 BDG 1979). Mit der Bestellung ist zugleich auszusprechen, für welche Entlohnungs-/Verwendungsgruppen und Ausbildungsabschnitte das Kommissionsmitglied als Prüferin/Prüfer zu fungieren hat.
(2) Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die/Der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission jeweils einen Prüfungssenat für jede Entlohnungs-/Verwendungsgruppe (§ 4 Abs. 2) zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen, die/der im Verhinderungsfall ohne weiteres in den Prüfungssenat eintritt. Den Vorsitz in allen Prüfungssenaten führt die/der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012399
Dokumentnummer
NOR40257030
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