§ 7.
(1) Die öffentlichen Verwalter haben bei ihrer Tätigkeit die Weisungen des gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1950 im gegebenen Falle zuständigen Bundesministeriums zu befolgen.
(2) Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) vierteljährlich über ihre Tätigkeit einen Bericht zu erstatten, aus dem der jeweilige Stand des Unternehmens oder der sonstigen verwalteten Vermögenschaft oder des Vermögensrechtes gemäß den im betreffenden Fall allgemein üblichen Regeln und Formen der kaufmännischen Buchführung klar hervorgeht. Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann für einzelne Verwaltungen oder Gruppen von Verwaltungen andere Berichtszeiträume anordnen und nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt dieser Berichte treffen. In welcher Weise und welchem Umfange den bisher Verfügungsberechtigten (Organen) Kenntnis vom Inhalte des Berichtes gegeben wird, ist dem Ermessen des im gegebenen Falle zuständigen Bundesministeriums überlassen.
(3) Bei Übernahme und Beendigung einer öffentlichen Verwaltung haben die öffentlichen Verwalter dem im gegebenen Falle zuständigen Bundesministerium nach den im Abs. 2 verzeichneten Grundsätzen eine Eröffnungs-, beziehungsweise Schlußbilanz vorzulegen, die, wenn es die bisher Verfügungsberechtigten verlangen und es tunlich ist, unter deren Zuziehung zu erstellen und von ihnen dann zu fertigen ist.
(BGBl. Nr. 24/1950.)
Schlagworte
Eröffnungsbilanz, Berichtszeitraum
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004674
alte Dokumentnummer
N11953124120
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