§ 7.
Physische Personen, die an den im § 4 genannten Stichtagen neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die rumänische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026557
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