§ 7.
Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) gilt
- a) bei verstaatlichten Liegenschaften: der Tag der Bestätigung eines von der zuständigen Kommission gefaßten Verstaatlichungsbeschlusses durch den Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien oder der Tag der Erlassung eines vom Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien selbst gefaßten Verstaatlichungsbeschlusses gemäß dem bulgarischen Gesetz über die Enteignung städtischer Großliegenschaften vom 15. April 1948;
- b) bei den im § 11 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen: der Tag der Veröffentlichung der im § 11 bezeichneten Gesetze im Bulgarischen Staatsanzeiger;
- c) bei Forderungen gemäß § 13: der 15. Oktober 1948;
- d) bei sonstigen Vermögenschaften, Rechten und Interessen gemäß § 14: der 15. Oktober 1948;
- e) bei Guthaben laut Liste I des Vertrages: der 30. November 1962;
- f) bei Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen: der 1. Juli 1953.
Schlagworte
Wertpapier
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10000390
Dokumentnummer
NOR12006305
alte Dokumentnummer
N1196410904Q
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