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§ 7 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/296

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 7.

Werden angeforderte zu erstattende Steuerbeträge durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamts für Großbetriebe an die Bausparkasse zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40230691

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