§ 7.
Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20003028
Dokumentnummer
NOR40230704
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