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§ 7 Veranschlagungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2012

Bindungen im Rahmen der Veranschlagung

§ 7

Bei Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gemäß § 37 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 ist im Teilheft auch ersichtlich zu machen, unter welchen vereinbarungsgemäßen Voraussetzungen diese Bindungen aufgehoben werden können.

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