Planungsphase
§ 7.
(1) In der Planungsphase sind die Vorgaben der Planungsfreigabe sowie die folgenden Prozessschritte einzuhalten:
- 1. Verfahren zur Suche einer Planerin, eines Planers oder eines Planungsbüros unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes,
- 2. Planungsvertrag,
- 3. Vorentwurf,
- 4. Entwurf,
- 5. Laufende Nutzer- und Behördenabstimmung,
- 6. Qualifizierte Kostenermittlung bei Vorentwurf und Entwurf sowie
- 7. Entwürfe aller dem Immobilienprojekt zugrunde liegenden Verträge (insbesondere Miet-, Finanzierungs- bzw. Bauträgerverträge).
- Im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Z 1 kann auch ein Wettbewerb durchgeführt werden. Sofern ein Wettbewerb durchgeführt wird, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister einzuladen, eine Vertreterin oder einen Vertreter bzw. im Verhinderungsfall eine Ersatzperson in die Jury zu entsenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist entsprechend der Planungsfreigabe regelmäßig zu informieren.
(2) Nach der Erfüllung aller unter Abs. 1 genannten Vorgaben und Prozessschritte kann die Universität die Bundesministerin oder den Bundesminister um Erteilung der Baufreigabe ersuchen. Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Baufreigabe ist der detaillierte Finanzierungsbedarf samt zugrundeliegendem Zahlungsplan bekannt zu geben.
Schlagworte
Transparenzgrundsatz, Nutzerabstimmung, Mietvertrag, Finanzierungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010147
Dokumentnummer
NOR40200414
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)