§ 7 TTZG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2008

§ 7

Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen

(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Tirol nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, sofern sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt haben.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich Folgendes:

  1. 1. Das Tätigwerden nach Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Land umfasst.
  2. 2. Das Tätigwerden nach Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn diesem Tätigwerden im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe nach § 3 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.
  3. 3. Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter mit einem in Tirol gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ungerechtfertigt verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in Tirol untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung nach Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Tirol sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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