Gegenstand Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Zeit- und Materialberechnungen (zB Mischungsverhältnis, Zuschnitt, Verschnittsätze),
- 2. grundlegende Berechnungen aus der Maschinenkunde (zB Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl).
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 75 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Zeitberechnung
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011991
Dokumentnummer
NOR40246800
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