Wochengeld
(1) Wochengeld (§ 2 Abs. 2 lit. b) ist im Ausmaß von 100 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende nach § 5 Abs. 1 lit. a für die Dauer von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung zu gewähren.
(2) Der Anspruch auf Wochengeld besteht nicht, solange sich die Hilfesuchende in einer Anstalt oder einem Heim befindet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
