§ 7 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 7

Gemeinsame Bestimmungen für Gebietsänderungen

(1) Die Wirksamkeit von Gebietsänderungen nach den §§ 4 bis 6 ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Bei allen Änderungen im Bestand von Gemeinden und ihrer Grenzen ist darauf zu achten, dass die örtliche Verbundenheit ihrer Bewohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.

(3) Die Landesregierung hat Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 mit Verordnung zu erteilen. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht vorliegt.

(4) Gebietsänderungen von Gemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen zudem der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Verordnungen nach Abs. 3 sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

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