§ 7 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 7

Beiträge der Träger
der Kranken- und Unfallfürsorge

(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

  1. a) im Jahr 2006

1.834.000,- Euro für die Landesbeamten und

2.875.000,- Euro für die Landeslehrer,

  1. b) im Jahr 2007

1.889.000,- Euro für die Landesbeamten und

2.974.000,- Euro für die Landeslehrer,

  1. c) im Jahr 2008

1.946.000,- Euro für die Landesbeamten und

3.076.000,- Euro für die Landeslehrer.

(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

  1. a) im Jahr 2006 673.000,- Euro,
  2. b) im Jahr 2007 652.000,- Euro,
  3. c) im Jahr 2008 633.000,- Euro.

(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.

(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

02.06.2020

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