§ 7
Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge
(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
- a) im Jahr 2006
1.834.000,– Euro für die Landesbeamten und
2.875.000,– Euro für die Landeslehrer,
- b) im Jahr 2007
1.889.000,– Euro für die Landesbeamten und
2.974.000,– Euro für die Landeslehrer,
- c) im Jahr 2008
1.946.000,– Euro für die Landesbeamten und
3.076.000,– Euro für die Landeslehrer,
- d) im Jahr 2009
2.004.000,– Euro für die Landesbeamten und
3.210.000,– Euro für die Landeslehrer,
- e) im Jahr 2010
2.064.000,– Euro für die Landesbeamten und
3.350.000,– Euro für die Landeslehrer,
- f) im Jahr 2011
2.126.000,– Euro für die Landesbeamten und
3.496.000,– Euro für die Landeslehrer,
- g) im Jahr 2012
2.190.000,– Euro für die Landesbeamten und
3.648.000,– Euro für die Landeslehrer,
- h) im Jahr 2013
2.256.000,– Euro für die Landesbeamten und
3.806.000,– Euro für die Landeslehrer.
(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
- a) im Jahr 2006 673.000,– Euro,
- b) im Jahr 2007 652.000,– Euro,
- c) im Jahr 2008 633.000,– Euro,
- d) im Jahr 2009 642.000,– Euro,
- e) im Jahr 2010 652.000,– Euro,
- f) im Jahr 2011 662.000,– Euro,
- g) im Jahr 2012 672.000,– Euro,
- h) im Jahr 2013 682.000,– Euro.
(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.
(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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