§ 7 TEG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2011

§ 7

Anzeigepflichtige Anlagen

(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von

  1. a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 25 kW bis höchstens 250 kW,
  2. b) Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
  3. c) mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und
  4. d) Notstromaggregaten

ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.

27.12.2011

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