§ 7
Anzeigepflichtige Anlagen
(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von
- a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW, im Fall von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mehr als 100 kW, bis jeweils höchstens 250 kW,
- b) Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
- c) mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und
- d) Notstromaggregaten
- ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.
16.10.2025
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