§ 7
Berg- und Schiführerabzeichen, Berg- und Schiführerbuch
(1) Die Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid das Berg- und Schiführerabzeichen und das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.
(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ und den Namen des Berg- und Schiführers zu enthalten.
(4) Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:
- a) den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Berg- und Schiführers,
- b) die Geschäftszahl und das Datum des Verleihungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, und
- c) die erforderliche Anzahl von fortlaufend numerierten leeren Blättern.
(5) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder sein Berg- und Schiführerbuch, ist das Berg- und Schiführerbuch vollgeschrieben oder sind die amtlichen Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf seinen Antrag ein neues Berg- und Schiführerabzeichen bzw. ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.
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