§ 7 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 7

Berg- und Schiführerabzeichen, Berg- und Schiführerbuch

(1) Die Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid das Berg- und Schiführerabzeichen und das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.

(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ und den Namen des Berg- und Schiführers zu enthalten.

(4) Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Berg- und Schiführers,
  2. b) , die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis und die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, und
  3. c) die erforderliche Anzahl von fortlaufend numerierten leeren Blättern.

(5) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder sein Berg- und Schiführerbuch, ist das Berg- und Schiführerbuch vollgeschrieben oder sind die amtlichen Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf seinen Antrag ein neues Berg- und Schiführerabzeichen bzw. ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.

03.01.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)