§ 7 TBFG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

§ 7

Pflichten der Stromhändler

(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen nach § 6 lit. a zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte nach § 6 lit. a monatlich zu entrichten.

(2) Die Stromhändler haben den ihnen nach § 6 lit. a zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.

22.10.2019

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