§ 7 TAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 7

Geltendmachung von Haftungen

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung und Erstattung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.

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