Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 127 und 151 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Im fünften bis zehnten Semester ist die Inskription von mindestens je 16 Wochenstunden erforderlich.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren:
| Zahl der |
Name des Faches: | Wochenstunden: |
| 18-22 |
| 25-29 |
| 22-26 |
| 14-18 |
| 6-10 |
| 10 |
| 16 |
| 16-20 |
(3) Der wissenschaftstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete der Lebensmittel- und Biotechnologie sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Schlagworte
Lehreinrichtung, Lebensmitteltechnologie, Nahrungsmittelkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009568
Dokumentnummer
NOR12121119
alte Dokumentnummer
N7198410479Y
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