§ 7 Studienordnung Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 120 bis 135 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 10 Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Wochenstunden

1. Im Studienzweig „Pflanzenproduktion“ :

a) Pflanzenproduktion .............................. 28-34

b) Tierproduktion .................................. 2- 8

c) Agrarökonomik ................................... 4-10

d) Landtechnik ..................................... 4-10

e) ein spezielles Teilgebiet der Pflanzenproduktion

nach Wahl des Kandidaten ........................ 26-30

f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl

des Kandidaten .................................. 18-22

g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35

2. Im Studienzweig „Tierproduktion“ :

a) Pflanzenproduktion .............................. 4-10

b) Tierproduktion .................................. 19-27

c) Agrarökonomik ................................... 4-10

d) Landtechnik ..................................... 4-10

e) ein spezielles Teilgebiet der Tierproduktion nach

Wahl des Kandidaten ............................. 30-34

f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl

des Kandidaten .................................. 18-22

g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35

3. Im Studienzweig „Agrarökonomik“ :

a) Pflanzenproduktion .............................. 4-10

b) Tierproduktion .................................. 2- 8

c) Agrarökonomik ................................... 28-34

d) Landtechnik ..................................... 4-10

e) ein spezielles Teilgebiet der Agrarökonomik nach

Wahl des Kandidaten ............................. 25-31

f) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl

des Kandidaten .................................. 18-22

g) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35

4. Im Studienzweig „Gartenbau“ :

a) Pflanzenproduktion .............................. 4-10

b) Tierproduktion .................................. 2- 8

c) Agrarökonomik ................................... 4-10

d) Landtechnik ..................................... 4-10

e) Gartenbau ....................................... 14-22

f) ein spezielles Teilgebiet des Gartenbaues nach

Wahl des Kandidaten ............................. 34-38

g) Agrarwissenschaftliche Ergänzungsfächer nach Wahl

des Kandidaten .................................. 18-22

h) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung ..... 23-35

(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 30 bis 45 Tagen zu verordnen.

(4) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009817

Dokumentnummer

NOR12123915

alte Dokumentnummer

N7199220475J

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