Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 125 bis 135 Wochenstunden aus folgenden Fächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Wasserwirtschaft und Wasserbau .............. 14-20
b) Erd- und Grundbau ........................... 4- 8
c) Verkehrswesen ............................... 4- 8
d) Konstruktiver Ingenieurbau .................. 6-10
e) Agrarische Operationen ...................... 2- 4
f) Raumplanung und Raumordnung ................. 2- 6
g) Fächer, die die Studierenden nach Maßgabe des
Studienplanes aus wenigstens acht
Fächerkatalogen zur Vertiefung in den
einzelnen Prüfungsteilen zu wählen haben .... 35-45
h) Fächer, die die Studierenden aus
Lehrveranstaltungen völlig frei wählen können mindestens 20
i) aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist ... 5
j) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung . 25-35
(2) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. a bis f hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.
(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 1 lit. i oder als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Erdbau
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10010021
Dokumentnummer
NOR12126400
alte Dokumentnummer
N7199658028J
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