§ 7 Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 125 bis 135 Wochenstunden aus folgenden Fächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Wasserwirtschaft und Wasserbau .............. 14-20

b) Erd- und Grundbau ........................... 4- 8

c) Verkehrswesen ............................... 4- 8

d) Konstruktiver Ingenieurbau .................. 6-10

e) Agrarische Operationen ...................... 2- 4

f) Raumplanung und Raumordnung ................. 2- 6

g) Fächer, die die Studierenden nach Maßgabe des

Studienplanes aus wenigstens acht

Fächerkatalogen zur Vertiefung in den

einzelnen Prüfungsteilen zu wählen haben .... 35-45

h) Fächer, die die Studierenden aus

Lehrveranstaltungen völlig frei wählen können mindestens 20

i) aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist ... 5

j) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung . 25-35

(2) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. a bis f hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.

(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 1 lit. i oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Erdbau

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10010021

Dokumentnummer

NOR12126400

alte Dokumentnummer

N7199658028J

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