§ 7 Studienordnung für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 7.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:

  1. a) Theorie und Geschichte der Musik;
  2. b) künstlerische Fertigkeiten;
  3. c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Freifächer.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind:

  1. a) das erste Instrument;
  2. b) das zweite Instrument;
  3. c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 2 gewählten Freifächer.

(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

  1. a) entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern oder
  2. b) als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen von dem gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
  1. aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt ein Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Das zweite Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung ist im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen.
  2. bb) Meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt diese diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(4) Beantragt ein Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach der Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(5) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Teilen der Prüfung abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(6) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(8) Nicht bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 3 lit. a und Abs. 5) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 3 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(9) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(10) Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 5 Abs. 3 lit. a und c und Abs. 4 lit. c sind grundsätzlich mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere wenn Notenbeispiele auszuarbeiten oder Gutachten zu erstellen sind, hat die zuständige akademische Behörde Prüfungsarbeiten in Form von Institutsarbeiten oder Klausurarbeiten anzuordnen. Die Prüfungen aus den Fächern gemäß § 5 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. a und b sind in Form eines Vorspieles eines künstlerischen Programms abzulegen.

(11) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 3 lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 lit. b sublit. bb innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119758

alte Dokumentnummer

N7197433434L

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