§ 7 Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 7.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung aus der gewählten Studienrichtung sind:

  1. a) Sprachbeherrschung;
  2. b) Sprachwissenschaft;
  3. c) Literaturwissenschaft.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120023

alte Dokumentnummer

N7197631308L

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