Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Klassische Philologie (Latein)“ und „Klassische Philologie (Griechisch)“ Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Kollegialorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In einem Studienzweig der Klassischen Philologie sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 38 bis 44 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 bis 42 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
(3) In einem Studienzweig der Klassischen Philologie sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 28 bis 32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 bis 30 Wochenstunden aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
- 1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Latein)“:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Lateinische Sprache ............................. 8-10
b) Literaturgeschichte einschließlich Spät- und
Mittellatein .................................... 12-16
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und
Wirkungsgeschichte .............................. 6
d) nach Wahl des Kandidaten:
Griechische Sprache oder ein weiteres Fach,
dessen Studium das Studium der Pflichtfächer
im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge,
auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf
die Erfordernisse der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ............... 2- 4
e) Vorprüfung aus Griechisch ....................... 4
f) Vorprüfungsfach gemäß § 8 Abs. 2, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden ............. 2
2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Griechisch)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Griechische Sprache ............................. 8-10
b) Literaturgeschichte ............................. 12-16
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und
Wirkungsgeschichte .............................. 6
d) nach Wahl des Kandidaten:
Lateinische Sprache oder ein weiteres Fach,
dessen Studium das Studium der Pflichtfächer
im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge,
auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf
die Erfordernisse der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ............... 2- 4
e) Vorprüfung aus Latein ........................... 4
f) Vorprüfungsfach gemäß § 8 Abs. 2, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden ............. 2
Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten
Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren:
1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Latein)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Lateinische Sprache ............................. 8-10
b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein ... 12-16
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und
Wirkungsgeschichte .............................. 2
d) Vorprüfung aus Griechisch ....................... 4
2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Griechisch)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Griechische Sprache ............................. 8-10
b) Literaturgeschichte ............................. 12-16
c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und
Wirkungsgeschichte .............................. 2
d) Vorprüfung aus Latein ........................... 4
(7) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges der Klassischen Philologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 2 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturgeschichte, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009436
Dokumentnummer
NOR12120077
alte Dokumentnummer
N7197631362L
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