Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Kollegialorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 45 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Stundenplanes insgesamt 25 Wochenstunden aus den in Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ausgewählte Probleme der Ur- und Frühgeschichte 10
b) Seminare aus dem in lit. a genannten Fach ....... 10
c) Hilfswissenschaften der Ur- und Frühgeschichte .. 6
d) Grabungen (Praktikum) in der Dauer von 18 Tagen
aus dem in lit. a genannten Fach ................ 9
e) Exkursionen zu dem in lit. a genannten Fach, die
im Inland und in der Dauer von sechs bis acht
Tagen im europäischen Ausland durchzuführen sind 8
f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 2) .................... 2
(6) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten
Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ausgewählte Probleme der Ur- und Frühgeschichte 8-10
b) Seminare aus dem in lit. a genannten Fach ...... 6-10
c) Exkursionen zu dem in lit. a genannten Fach,
die im Inland durchzuführen sind ............... 6- 8.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 256/1988)
Schlagworte
Pflichtfach, Urgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009437
Dokumentnummer
NOR12120090
alte Dokumentnummer
N7197631375L
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