Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Wurde die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009541
Dokumentnummer
NOR12121079
alte Dokumentnummer
N7198320270J
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