Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 7.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Chinesisch - Sprachwissenschaft,
- b) Chinesisch - Sprachbeherrschung,
- c) Chinesische Literatur- und Quellenkunde,
- d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte, Kultur- und Landeskunde Chinas,
- e) sofern die Studienrichtung Sinologie als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 5 Abs. 5 lit. f gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Schlagworte
Literaturkunde, Geistesgeschichte, Kulturkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009470
Dokumentnummer
NOR12120437
alte Dokumentnummer
N7197831505L
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