Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt 84 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 74 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Systeme der Psychologie der Gegenwart und
ihre wissenstheoretische und methodische
Problematik .................................. 9 - 12
b) Psychologische Diagnostik .................... 10 - 14
c) Angewandte Psychologie mit besonderer
Berücksichtigung zweier Teilgebiete, die
nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 vom Kandidaten
zu wählen sind ............................... 12 - 16
d) Klinische Psychologie ........................ 9 - 12
e) Sozialpsychologie ............................ 9 - 12
f) Psychopathologie und Psychiatrie für
Psychologen .................................. 9 - 12
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 auf die in Abs. 2 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind zu beachten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009361
Dokumentnummer
NOR12119355
alte Dokumentnummer
N7197311880I
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