§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7.

Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) Die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. h und
  3. c) die Approbation der Diplomarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009703

Dokumentnummer

NOR12122851

alte Dokumentnummer

N7199010299L

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