Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Pädagogik sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Pädagogik sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 20 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Systematische Pädagogik ...................... 15
b) eine spezielle Pädagogik nach Wahl des
Kandidaten ................................... 10
c) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a
und b genannten Fächern im Sinne einer
Schwerpunktbildung nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 5
(6) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3 bis 6 Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer:
1. Systemversuche pädagogischer Theorien ..... 8
2. Theorie der pädagogischen Institutionen ... 8
3. eine spezielle Pädagogik .................. 8
b) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a
genannten Fächern im Sinne einer
Schwerpunktbildung nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 4
(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Pädagogik, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
(9) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 9, weitere Freifächer im Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009360
Dokumentnummer
NOR12119382
alte Dokumentnummer
N7197331177L
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