Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(2) Weiters hat der Kandidat Vorprüfungen aus den im § 6 Abs. 3 lit. f genannten bzw. gemäß § 6 Abs. 4 lit. f gewählten Hilfs- und Ergänzungsfächern abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009473
Dokumentnummer
NOR12120483
alte Dokumentnummer
N7197833189L
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