§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Wochenstunden

a) Markscheidekunde einschließlich

Landesvermessung ............................. 30 - 38

b) Bergschadenkunde ............................. 5 - 10

c) Bergbaukunde ................................. 9 - 11

d) Lagerstättenkunde ............................ 3 - 10

e) ein Wahlfach, das die unter lit. a bis d

genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für

das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen

in ausreichendem Maße durchgeführt werden

können ....................................... 8 - 12

f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 30 - 39

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009334

Dokumentnummer

NOR12119238

alte Dokumentnummer

N7197133570L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)