§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 7.

(1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch oder wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.

(2) Darüber hinaus hat der Kandidat aus den in § 6 Abs. 2 lit. c genannten Hilfs- und Ergänzungsfächern Vorprüfungen abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120368

alte Dokumentnummer

N7197811951I

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