§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Die Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Chemie der Kunststoffe .......................... 13-18

b) Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe .... 18-23

c) Physik, Werkstoffkunde und Prüfung der

Kunststoffe ..................................... 11-16

d) Entwerfen und Konstruieren in Kunst- und

Verbundstoffen .................................. 11-16

e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die

unter lit. a bis d genannten Fächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße

durchgeführt werden können ...................... 10-20

f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 20-30

(3) Die in § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009338

Dokumentnummer

NOR12119188

alte Dokumentnummer

N7197131060L

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