§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7.

(1) Ist am Ende des sechsten Semesters die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen noch nicht vollständig abgelegt, so sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.

Wird Judaistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind im

zweiten Studienabschnitt aus

1. Hebräischer Sprache bzw. der nach § 4 Abs. 3

festgelegten Sprache und aramäischer Sprache .......... 10

2. Hebräischer, aramäischer und sonstiger jüdischer

Literatur- und Quellenkunde ............................ 12

3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen

Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart ... 10,

4. einem Wahlfach ........................................ 6,

5. Lehrveranstaltungen, die die Judaistik

wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder

sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen - diese können auch

im ersten Studienabschnitt inskribiert werden - ....... 2,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Aus dem

Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch

mindestens acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Wird Judaistik als erste Studienrichtung und werden statt der

zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im zweiten

Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Wird Judaistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind

während des zweiten Studienabschnittes aus

1. Hebräischer oder aramäischer Sprache bzw. der nach

§ 4 Abs. 3 festgelegten Sprache ....................... 2,

2. Hebräischer oder aramäischer oder sonstiger

jüdischer Literatur- und Quellenkunde ................. 4,

3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes

von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart .......... 8,

4. den genannten Fächern nach Wahl ....................... 2,

insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester mindestens 15 Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.

(6) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009435

Dokumentnummer

NOR12120064

alte Dokumentnummer

N7197631349L

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