§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7.

(1) Ist am Ende des sechsten Semesters die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen noch nicht vollständig abgelegt, so sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.

Wird Japanologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind im

zweiten Studienabschnitt aus

1. Japanischer Sprache ...................................... 12,

2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde .................. 8,

3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans ............... 8,

4. den oben genannten Fächern nach Wahl ..................... 4,

5. einem anderen Wahlfach ................................... 6,

6. Lehrveranstaltungen, die die erste Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder sie

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfassen - diese können schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden - ............ 2,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Aus dem

Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch

mindestens acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Wird Japanologie als erste Studienrichtung und werden statt der

zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im zweiten

Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Wird Japanologie als zweite Studienrichtung gewählt, so sind im

zweiten Studienabschnitt aus

1. Japanischer Sprache ..................................... 8,

2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde ................. 4,

3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans .............. 4,

insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester mindestens 15 Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009433

Dokumentnummer

NOR12120035

alte Dokumentnummer

N7197631320L

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