Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Geschichte
§ 7.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern der Studienzweig Geschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, 22 bis 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis
e genannten Fächer .................... 10 - 14
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ..................... 8 - 12
c) Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem
das Thema der Diplomarbeit entnommen
wurde ................................. 2 - 4
d) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG ................................. 2
Wurde der Studienzweig Geschichte als zweite Studienrichtung
gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt 20 bis 24 Wochenstunden
aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a
bis f genannten Fächer ................ 10 - 14
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörer
Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ..................... 8 - 12
c) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG ................................. 2
(4) Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im zweiten Studienabschnitt ebenso 20 bis 24 Wochenstunden zu umfassen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009883
Dokumentnummer
NOR12124584
alte Dokumentnummer
N7199325912J
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