Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 7.
(1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem den Studienzweig zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fache nach zuständigen Universitätsprofessoren, Emeritierten Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen der Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan eine Betreuung des Diplomanden bei deren Benützung im Ausmaß von 80 bis 120 Stunden vorsehen.
(6) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
(7) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 2 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009429
Dokumentnummer
NOR12119992
alte Dokumentnummer
N7197631277L
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