Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG
Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen
§ 7.
(1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung Vorprüfungen aus
- a) Entwicklungspsychologie und Betriebspsychologie,
- b) Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des Konsumentenschutzes, und
- c) Mikrobiologie und Hygiene
- abzulegen.
(2) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung nach Maßgabe des Studienplanes und unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen geeigneten Einrichtungen bis zu drei Praktika in der Gesamtdauer von insgesamt drei Monaten in Einrichtungen des Tourismus, des Sozial- und Wohlfahrtswesens oder ähnlichen Großhaushalten oder in Wirtschaftsbetrieben nachzuweisen. Kein Praktikum darf weniger als ein Monat dauern. Die Praktika können nach Wahl des ordentlichen Hörers auch als Ferialpraktika durchgeführt werden. Der Studienplan hat festzulegen, welche besonderen Vorkenntnisse für die Teilnahme an den Praktika erforderlich sind.
(3) Sofern der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies nach Wahl entweder eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch oder in wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(4) § 5 Abs. 3 ist auf die Vorprüfung gemäß Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Sozialwesen, Haushaltswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009472
Dokumentnummer
NOR12120445
alte Dokumentnummer
N7197831513L
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