§ 7 Studienordnung Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft setzt die Zulassung zu den Teilprüfungen in den Diplomprüfungsfächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und „Besondere Betriebswirtschaftslehren“ (§ 8 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2) die Absolvierung des Praktikums gemäß § 6 Abs. 4 bzw. des Projektstudiums gemäß § 6 Abs. 6 voraus.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12124458

alte Dokumentnummer

N7199312937A

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