§ 7 StKBFG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.2020

Tritt hinsichtlich der Tageseltern mit 1. September 2020 in Kraft (vgl. § 29 Abs. 2).

§ 7

Antragstellung und Meldung von Änderungen

Anträge auf Gewährung des Beitrages zum Personalaufwand, des Pflichtjahr-Beitragsersatzes, des Sozialstaffel-Beitragsersatzes für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen und des Sozialstaffel-Beitragsersatzes für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern sowie für die Gewährung der Leitungsfreistellung sind nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Mit der Antragstellung sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes erforderlichen Nachweise, wie insbesondere die täglichen und jährlichen Öffnungszeiten, die Personalausstattung und die Kinderdaten, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Änderungen in diesen Angelegenheiten sind von den Erhalterinnen/Erhaltern unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat diese Änderungen gegebenenfalls bei der Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen.

22.01.2020

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