§ 7 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

II. Abschnitt

Beiträge des Landes aus dem Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 7

Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalter öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen und der Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wird als Sondervermögen des Landes ein Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet. Tagesmütter sind bei der Gewährung von Förderungsbeiträgen aus dem Kinderbetreuungsbaufonds ausgeschlossen.

09.02.2021

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