§ 7 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

II. Abschnitt

Beiträge des Landes aus dem Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 7

(1) Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalter öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen und der Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wird als Sondervermögen des Landes ein Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet. Tagesmüttern/Tagesvätern werden Förderungsbeiträge aus diesem Baufonds nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt.

(2) Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss aus dem Baufonds in der Höhe von maximal e 400,– gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 9, 10 Abs. 1 und 13 sind hierbei nicht anzuwenden.

(3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tagesmüttern/Tagesvätern gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem öffentlichen oder privaten Träger tätig sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2010

07.02.2014

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