§ 7
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sind bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, eine Fremdsprache bei mindestens 12 Anmeldungen abzuhalten.
(2) Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sind bei Unterschreitung einer Mindestzahl von 12 teilnehmenden Schülern, bei einer Fremdsprache von 9 teilnehmenden Schülern, in Jahresklassen ab Beginn des nächsten Semesters, in Lehrgangsklassen ab der zweiten Hälfte des Lehrganges nicht mehr weiter zu führen.
(3) Förderunterricht ist bei einer Mindestzahl von 8 Schülern zu erteilen.
(4) Zur Ermöglichung eines Unterrichtes nach Abs. 1 und 3 können Schüler mehrerer Klassen aus einer Schule oder mehreren Schulen zusammengefaßt werden.
(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist nach Geschlechtern getrennt zu erteilen.
30.09.2020
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