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§ 7 Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Verzeichnis der Verträge

§ 7

Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 30. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres, für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge für das folgende Wirtschaftsjahr zu übermitteln, in dem für jeden Vertrag die AMA-Betriebsnummer, die Kontraktnummer, der Name des Stärkekartoffelerzeugers, die Anbaufläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent angeführt sind. Verfügt der Antragsteller über mehrere AMA-Betriebsnummern ist die Hauptbetriebsnummer anzuführen.

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